Lieferung nach § 12 Abs. 3 UstG oder § 28 Abs 62 UStG 1994
Für Bestellungen nach Deutschland:
„Auszug aus §12 UStG – hier Absatz 3:
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für den Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt."
Für Bestellungen nach Österreich:
Der Käufer bestätigt, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 0 % gemäß § 28 Abs 62 UStG 1994 erfüllt sind.
Ich bestätige, dass
1. die Engpassleistung der Photovoltaikanlage insgesamt nicht mehr als 35 kWp beträgt.
2. dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird, die zu Wohnzwecken dienen, von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
3. dass bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, für die betreffende PV-Anlage gestellt worden ist.
Der Käufer hält den Verkäufer hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die aufgrund unrichtiger Angaben bezüglich den Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz von 0 % gemäß § 28 Abs 62 UStG 1994 gegen sie erhoben werden sollten, schad- und klaglos.